Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2008 – V ZB 142/07
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Randnummer 1
Der als „Widerspruch und sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 € und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).
Zitierte Vorschriften
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