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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2008 – V ZB 142/07

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 1

Der als „Widerspruch und sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 € und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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