Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – V ZB 135/18
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:220420BVZB135.18.0
- Normenkette
- § 26 RVG
Tenor
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.
Gründe
Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (LG Köln, AnwBl 1981, 75, 76; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.
Stresemann | | Schmidt-Räntsch | | Kazele
| Haberkamp | | Hamdorf |
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