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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.11.2014 – V ZB 125/12

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2012 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Vechta auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-473/13 und C-514/13, ECLI:EU:C:2014:2095, Rn. 32) vollzogen werden würde. Der Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanordnung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 16 RL 2008/115/EG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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