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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – V ZB 117/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 4

Die Beschwerde selbst ist ebenfalls unzulässig. Sofern sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Kostenerinnerung richten sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KostO). Soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Beschwerdeführer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt worden ist, sieht das - vorliegend einschlägige - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nur im Vorlegungsverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG vor. Daran fehlt es.

Zitierte Vorschriften

§ 14 BbgKostO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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