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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2017 – V ZB 112/16

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Der Schuldner zeigt nicht auf, welches konkrete Rechtsbeschwerdevorbringen der Senat übergangen haben soll (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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