Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.04.2017 – V ZB 112/16
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZB 112/16 entschieden?“