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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.08.2026 – V ZA 6/26

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060826BVZA6.26.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2026 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2026 - VI ZR 38/26, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. April 2026 - IX ZA 1/26, juris Rn. 4).

Randnummer 2

2. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

Brückner | | Göbel | | Hamdorf

| Laube | | RinBGH Dr. Grau ist infolge Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. Die Vorsitzende Brückner |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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