Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – V ZA 4/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 5. August 2003 gegen den Senatsbeschluß vom 24. Juli 2003 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.
Gründe
Zwar hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 rechtzeitig dargelegt. Aber die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken vom 5. Mai 2003 ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Zitierte Vorschriften
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