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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – V ZA 27/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), bliebe in der Sache aber ohne Erfolg, da die Berufung - wie der Kläger auch einräumt - nicht begründet worden ist.

Randnummer 2

Angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

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