Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.12.2019 – V ZA 23/19
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN).
2. Daran fehlt es hier. Dem am 28. August 2019 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag der Beklagten waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage-Erklärungen solcher Anwälte. Unabhängig davon haben sich die Beklagten nach ihrem Vorbringen an lediglich vier Rechtsanwälte gewandt.
Ob das am 10. November 2019 eingegangene weitere Schreiben der Beklagten ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage-Erklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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