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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – V ZA 16/14

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2014 werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und erwogen. Nur zur Erläuterung weist er ergänzend darauf hin, dass das zulässigerweise eingeleitete Erinnerungsverfahren durch die Erteilung des Zuschlags prozessual überholt ist. Über den Zuschlag hat die hierfür zuständige Rechtspflegerin entschieden; eine richterliche Überprüfung findet nur noch in dem Beschwerdeverfahren statt und nicht mehr in dem (nunmehr gegenstandslosen) Erinnerungsverfahren.

Randnummer 2

Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Zuschlagsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist. Die weiteren Einwendungen des Schuldners hat der Senat geprüft und nicht als durchgreifend erachtet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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