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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.01.2012 – V ZA 15/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November 2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2011 gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Randnummer 2

1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN).

Randnummer 3

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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