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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – V ZA 10/17

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihnen vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.

Zitierte Vorschriften

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