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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – V ZA 1/16

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Übersteigens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von 20.000 € unzulässig ist. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil ohne diese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071, 2072 zu § 547 ZPO a.F.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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