Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – StB 53/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926BSTB53.26.0
Tenor
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 2026 (III-5 St 1/26) in Verbindung mit dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2025 (2 BGs 340/25) wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Angeklagte ist am 3. September 2025 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2025 (2 BGs 340/25) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist zum einen der Vorwurf, die Angeklagte habe im Zeitraum vom 16. September 2019 bis zum 20. August 2024 in D. durch mehrere selbständige Handlungen die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsver-brechen (§ 8 ff. VStGB) zu begehen, und dabei in einem Fall zugleich gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 verstoßen, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme gedient habe. Der Haftbefehl nimmt insofern eine mutmaßliche Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) an.
Zum anderen legt der Haftbefehl der Angeklagten zur Last, vom 9. Juli 2020 bis zum 20. August 2024 ebenfalls in D. durch mehrere weitere selbständige Handlungen für die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ um Mitglieder oder Unterstützer geworben zu haben. Der Haftbefehl geht hinsichtlich dieser Taten von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB aus.
Am 30. Oktober 2025 hat der Senat eine Haftbeschwerde der Angeklagten verworfen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - StB 50/25, juris). Mit Beschluss vom 17. März 2026 hat er gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - AK 12/26).
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 6. Februar 2026 unter anderem wegen 14 der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben und wegen der zwei weiteren haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Der mit der Sache befasste 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts (III-5 St 1/26) hat die Angeklagte mit - nicht rechtskräftigem und noch nicht abgesetztem - Urteil vom 14. August 2026 hinsichtlich acht der verbliebenen Tatvorwürfe des Haftbefehls wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, sowie wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich der weiteren anklage- und haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe hat das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Zudem hat das Oberlandesgericht mit urteilsbegleitendem Beschluss vom 14. August 2026 gemäß § 268b Satz 1 und 2 StPO die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2025 nach Maßgabe des verkündeten Urteils beschlossen und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wendet sich die Angeklagte mit ihrer durch Schriftsatz ihres Verteidigers eingelegten und begründeten Beschwerde vom 16. August 2026.
Das Oberlandesgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 17. August 2026 der Beschwerde nicht abgeholfen. In diesem hat das Gericht näher dargelegt, aufgrund welcher erhobenen Beweise es die Angeklagte wegen welcher acht haftbefehlsgegenständlichen Taten verurteilt hat und warum nach seiner Auffassung der Haftgrund der Fluchtgefahr fortbesteht.
Der Verteidiger der Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. August 2026 auf den Nichtabhilfebeschluss erwidert und mit Schreiben vom 31. August 2026 weiter vorgetragen.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und dessen weiteren Vollzug sind gegeben.
1. Hinsichtlich der Überprüfung eines Haftbefehls im Beschwerdeverfahren nach Urteilsverkündung gilt:
a) Die Beurteilung, inwieweit sich ein Angeklagter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (im Sinne eines dringenden Tatverdachts) strafbar gemacht hat, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nach einer erstinstanzlichen und noch nicht rechtskräftigen Verurteilung nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Denn dieses verfügt über keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Tatgericht; allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen. Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung eines Land- oder Oberlandesgerichts, die zur Verurteilung eines Angeklagten geführt hat, auf das allein statthafte Rechtsmittel der Revision ausschließlich der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat das Beschwerdegericht bei der Bewertung des Tatverdachts nach erstinstanzlicher Verurteilung zu berücksichtigen, weil die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, nunmehr allein vom Erfolg der Revision abhängt. Das Beschwerdegericht kann daher von der Beurteilung des Tatgerichts nur dann abweichen, wenn erkennbar ist, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63/23 u. 64/23, juris Rn. 27; vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 20. April 2022 - StB 15/22, StV 2022, 634 Rn. 9; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; HansOLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22). Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63/23 u. 64/23, juris Rn. 27; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).
Allerdings muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über die Haftbeschwerde des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Es bedarf daher so ausführlicher Darlegungen durch das Tatgericht, dass dem Beschwerdegericht die vorstehend beschriebene beschränkte Prüfung möglich ist. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht bereits vor Urteilsabsetzung alle erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Haftfortdauer- oder Nichtabhilfeentscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Darlegung der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht ist den Urteilsgründen vorbehalten; die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO darf nicht faktisch durch Darlegungserfordernisse im Haftbeschwerdeverfahren unterlaufen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; ferner zu Haftbeschwerden während noch laufender Hauptverhandlung BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 60; vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 6; vom 1. Juni 2022 - StB 21/22, juris Rn. 13; vom 21. September 2020 - StB 28/20, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 5, 7; vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN).
Um dem Beschwerdegericht die gebotene eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es daher einer - wenn auch knappen - Darstellung durch das erkennende Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattgefunden hat, zu welchen Feststellungen es gelangt ist und welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise den Schuldspruch - und damit bezogen auf den Haftbefehl den fortbestehenden dringenden Tatverdacht - tragen. Es genügt dabei, sofern noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, auf die Bezug genommen werden kann (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63/23 u. 64/23, juris Rn. 27; vom 29. Oktober 2020 - StB 37/20, juris Rn. 9), wenn das erkennende Gericht spätestens in der Nichtabhilfeentscheidung darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt. Deren Bewertung bedarf es regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; ferner zu Haftbeschwerden während laufender Hauptverhandlung BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom 1. Juni 2022 - StB 21/22, juris Rn. 13; vom 25. August 2021 - StB 30/21, juris Rn. 11; vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 7).
b) Hieran gemessen genügt zwar der pauschale Haftfortdauerbeschluss nach § 269b Satz 1 StPO vom 14. August 2026 („Der Haftbefehl [...] bleibt nach Maßgabe des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten und aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung in Vollzug.“) für sich genommen den Darlegungserfordernissen nicht, wohl aber sind diese in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 17. August 2026 erfüllt. Die dortigen Ausführungen ermöglichen dem Senat die ihm obliegende beschränkte Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und die Fortdauer der Untersuchungshaft im jetzigen Verfahrensstadium.
2. Danach ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem urteilsgegenständlichen Sachverhalt auszugehen, der auch Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2025 ist:
a) Die in Deutschland geborene und lebende Angeklagte radikalisierte sich nach ihrer Konvertierung zum Islam in ihrem Glauben, wurde Anhängerin eines salafistisch-dschihadistischen Religionsverständnisses und sympathisierte mit der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“, deren Ideologie sie teilte und von deren Agieren sie Kenntnis hatte, ohne selbst Mitglied der Gruppierung zu sein. Von ihrem Wohnort D. aus wurde sie für die Vereinigung tätig, indem sie im Rahmen einer von ihr betriebenen „Gefangenenhilfsinitiative“ mit der Bezeichnung „Free Our Sisters“ Geldspenden für - überwiegend in Deutschland - inhaftierte IS-Mitglieder einwarb und an diese beziehungsweise deren Angehörige transferierte sowie Briefe an in Gefangenschaft befindliche IS-Mitglieder schrieb oder weiterleitete, mit denen diese implizit dazu aufgefordert wurden, sich weiterhin für den IS zu engagieren. Damit wollte sie die Gefangenen im Interesse der Vereinigung dazu motivieren, dem IS die Treue zu halten und sich auch zukünftig als Mitglied an der terroristischen Vereinigung zu beteiligen. Auf diese Weise wollte sie den IS unterstützen (Fälle II. 1., II. 2., II. 5. und II. 8.). Zudem sammelte die Angeklagte - gleichfalls von D. aus - Geldspenden für Personen, die - ohne Mitglied des IS zu sein - die Vereinigung unterstützt hatten oder anderweitig in deren Interesse tätig geworden waren und deshalb in Deutschland Strafhaft verbüßten. Dies tat sie, um die Geldempfänger dazu zu bewegen, sich nach ihrer Freilassung dem IS als Mitglied anzuschließen oder aber (erneut) die Vereinigung durch eigenes Tun zu unterstützen (Fälle III. 1., III. 2., III. 7. und III. 8.).
b) Vor diesem Hintergrund entfaltete die Angeklagte folgende urteils- und haftbefehlsgegenständliche Aktivitäten zu Gunsten inhaftierter IS-Mitglieder:
aa) Im Jahr 2020 sammelte sie 309 € für den in Österreich inhaftierten dschihadistischen Prediger M. O. („ “). Den Geldbetrag, der dazu bestimmt war, dem IS-Mitglied Einkäufe in der Justizvollzugsanstalt zu ermöglichen, leitete sie zumindest teilweise über die Ehefrau des O. an diesen weiter (Fall II. 1.).
bb) Im folgenden Jahr unternahm die Angeklagte - gemeinsam mit einem Dritten - einen erneuten Spendenaufruf für O. . Bei diesem eingeworbenes Geld - mindestens 3.939 € - leitete sie über die Ehefrau des Bedachten an diesen weiter (Fall II. 2.).
cc) Am 20. Mai 2021 rief die Angeklagte über den Instagram-Kanal von „Free Our Sisters“ zu Spenden für die „Schwestern im Camp“ - also von kurdischen Kräften in Syrien internierte „IS-Frauen“ - auf. Den erlangten Geldbetrag in Höhe von 3.350 € transferierte sie zwischen Juni 2021 und September 2021 erfolgreich an internierte weibliche IS-Mitglieder im Lager Al-Hol. Mit dieser Geldzahlung wollte die Angeklagte den Empfängerinnen ermöglichen, im Lager ein Leben entsprechend den Vorstellungen des IS zu führen und sich für eine Rückkehr zu der Vereinigung nach einer Freilassung oder einem Freikauf bereitzuhalten; hierzu trug der Geldbetrag tatsächlich bei (Fall II. 5.).
dd) Im Dezember 2019 sandte die Angeklagte einen Brief an die seinerzeit in der JVA München in Untersuchungshaft befindliche W. , die im Jahr 2014 in das IS-Herrschaftsgebiet nach Syrien ausgereist war und sich dort dem IS als Mitglied angeschlossen hatte. Die Briefsendung bestand aus einem eigenen Schreiben der Angeklagten sowie von anderen IS-affinen Personen verfassten Texten, die - implizit formulierte - Durchhalteparolen des IS enthielten und dem Zweck dienten, die Empfängerin durch Zuspruch von Gleichgesinnten davon abzuhalten, sich vom IS abzuwenden. W. sollte dazu bewegt werden, sich spätestens nach ihrer Haftentlassung erneut für den IS zu betätigen. Tatsächlich trugen die Schreiben dazu bei, dass W. der Ideologie des jihadistischen Islam treu blieb und sich weiterhin für ein erneutes Engagement für den IS nach einer Haftentlassung bereithielt (Fall II. 8.).
c) Folgende Taten, die gleichfalls Gegenstand des Haftbefehls und des Urteils vom 14. August 2026 sind, beging die Angeklagte hochwahrscheinlich zu Gunsten inhaftierter Personen, die zwar keine IS-Mitglieder waren, sich aber gleichwohl in strafbarer Weise für die terroristische Vereinigung engagiert hatten und deshalb Strafhaft verbüßten:
aa) Im Sommer 2020 zahlte die Angeklagte von ihr eingeworbenes Spendengeld in Höhe von 1.197 € an B. , der Strafhaft aufgrund einer Verurteilung wegen Werbens um Mitglieder und Unterstützer des IS verbüßte (Fall III. 1.).
bb) Im Sommer 2021 startete die Angeklagte einen erneuten Spendenaufruf für B. und ließ ihm 400 € zukommen. In beiden Fällen erlangte B. Kenntnis von der Herkunft und der Motivation der Zahlungen an ihn (Fall III. 2.).
cc) Anfang 2022 veröffentlichte die Angeklagte über ihre Plattform „Free Our Sisters“ einen Spendenaufruf, der von C. K. initiiert worden war. Dieser war in ähnlicher Weise wie die Angeklagte als Spendensammler für den IS tätig. Der Spendenaufruf galt einem in Berlin inhaftierten „Bruder“, der Geld für die Zahlung eines Anwalts benötigte, um sich gegen seine drohende Abschiebung zu wehren. Am 4. Februar 2022 überwies die Angeklagte 280 € auf ein Konto der Ehefrau des K. . Dieser erlangte von der Zahlung Kenntnis, wobei ihm klar war, dass sie seinem Spendenaufruf für den in Berlin inhaftieren „Bruder“ zu Gute kommen sollte. Er wusste zudem, dass die Angeklagte mit der Zahlung bezweckte, ihn dazu zu gewinnen, sich dem IS als Mitglied anzuschließen, zumindest aber ihn dazu motivieren wollte, weiterhin Unterstützungshandlungen - in Form von Spendensammlungen - für den IS vorzunehmen (Fall III. 7.).
dd) Am 3. August 2024 rief die Angeklagte auf dem Telegram-Kanal von „Free Our Sisters“ zu dem vorgenannten Zweck zu Spenden für K. selbst auf, um eine ihm drohende Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung abzuwenden. Nach Erhalt entsprechender Spendengelder überwies die Angeklagte am 20. August 2024 insgesamt 370 € auf ein Konto des K. , dem erneut klar war, dass die Zahlung letztlich dem Ziel diente, ihn zu einem (weiteren) Engagement für den IS als Mitglied oder Unterstützer der Vereinigung zu bewegen (Fall III. 8.).
3. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) folgt aus der erstinstanzlichen Verurteilung der Angeklagten. Insofern genügt es - wie oben dargelegt - für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren, dass das Oberlandesgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es die Verurteilung der Angeklagten gestützt hat.
4. In rechtlicher Hinsicht sind im Einklang mit der Würdigung des Haftbefehls und - ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses des Oberlandesgerichts - des Urteils vom 14. August 2026 weiterhin folgende Strafbarkeiten der Angeklagten als hochwahrscheinlich anzunehmen:
a) Durch die Geldtransfers an IS-Mitglieder oder deren nahe Angehörigen (Fälle II. 1., II. 2., II. 5. und II. 8.) hat sich die Angeklagte jeweils strafbar gemacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB, davon in einem Fall (Fall II. 5.) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85).
b) Soweit die Angeklagte Geldzahlungen zu Gunsten inhaftierter Personen erbrachte, die zwar keine IS-Mitglieder waren, sich aber gleichwohl in strafbarer Weise für die terroristische Vereinigung engagiert hatten und deshalb Strafhaft verbüßten (Fälle III. 1., III. 2., III. 7. und III. 8.), ist angesichts der mutmaßlichen Motivation ihres Handelns im Sinne eines dringenden Tatverdachts eine Strafbarkeit der Angeklagten (zumindest) wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB gegeben. Zwar ist für eine solche Strafbarkeit eine Gedankenäußerung erforderlich, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung um Beitritt zu oder Unterstützung einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - StB 50/25, juris Rn. 61; vom 4. Juli 2019 - AK 33/19, juris Rn. 24). Die Werbung braucht aber nicht unbedingt in einer ausdrücklichen verbalen Aufforderung zu bestehen; sie kann auch - wie hochwahrscheinlich hier - konkludent zum Ausdruck gebracht werden, sofern eine Botschaft ausgesendet wird, die nach Art, Inhalt und Adressatenkreis geeignet ist, von einem verständigen Durchschnittsadressaten als Aufforderung dahin verstanden zu werden, einer bestimmten Organisation beizutreten oder diese zu unterstützen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - StB 50/25, juris Rn. 61; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Werben 4; LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129 Rn. 120 mwN).
Wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Einordnung der urteils- und haftbefehlsgegenständlichen Taten, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen unter II. 3. bis II. 5. in seiner Haftbeschwerdeentscheidung vom 30. Oktober 2025 (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - StB 50/25, juris Rn. 46 ff.).
5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird.
Denn die Angeklagte ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zwar befindet sie sich seit mittlerweile knapp einem Jahr und zwei Monaten in Untersuchungshaft, deren Dauer gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO auf die Strafe anzurechnen ist. Doch verbleibt damit noch ein erheblicher Strafrest von einem Jahr und sieben Monaten. Das Oberlandesgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe unwahrscheinlich ist, so dass für die Beurteilung von Fluchtgefahr auf den gesamten verbleibenden Strafrest abzustellen ist, den die Angeklagte voraussichtlich wird verbüßen müssen. Bereits hieraus resultiert ein weiterhin hoher Fluchtanreiz.
Diesem stehen nach wie vor keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt vielmehr derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - StB 50/25, juris Rn. 68; vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Daher ist Fluchtgefahr entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht schon aufgrund des Umstandes zu verneinen, dass konkrete Fluchtpläne oder -vorbereitungen der Angeklagten nicht bekannt geworden sind und sie sich im Vollzug der Untersuchungshaft beanstandungsfrei geführt hat, zumal der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hinweist, das Unterlassen von Fluchtvorbereitungen im Untersuchungshaftvollzug lasse sich unschwer auch mit erkannter Aussichtslosigkeit eines Versuchs des Entweichens aus der Haft erklären.
Zwar ist die Angeklagte verheiratet und hat vier Kinder, zudem verfügte sie zum Zeitpunkt ihrer Festnahme in Deutschland über einen festen Wohnsitz. Jedoch war sie vor ihrer Verhaftung nicht berufstätig und unterhielt sie außerhalb ihrer Kernfamilie keine engeren sozialen Kontakte. Ihr Umgang mit anderen Menschen in sozialen Medien konzentrierte sich auf das im Milieu ideologisch gleichgesinnter IS-affiner Personen. Mithin verfügt sie über keinen größeren sozialen Empfangsraum, der sie bei einer Haftentlassung aufnehmen und fluchthemmend wirken könnte. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen salafistisch-dschihadistischen Ideologie lehnt sie die Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland ab und präferiert ein Leben in einem islamistisch geprägten Land; in sozialen Medien hat sie sich vor ihrer Verhaftung dahin geäußert, es gebe für sie nicht viele Gründe, in Deutschland zu bleiben. Ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses des Oberlandesgerichts hat sich die Angeklagte jedenfalls bislang nicht von ihrer salafistisch-dschihadistischen Ideologie losgesagt und hält an ihrer Ablehnung der deutschen Staats- und Gesellschaftsordnung nach wie vor fest. Dies stützt die Besorgnis, dass sie sich, sollte sie aus der Haft entlassen werden, dem weiteren Strafverfahren durch eine Flucht ins Ausland entziehen wird. Hierfür spricht auch, dass sie - über ihren türkischen Ehemann - über Kontakte in der Türkei verfügt und in der Vergangenheit mit ihrer Familie regelmäßig dorthin gereist ist. Für eine Fluchtgefahr streitet weiter, dass die sowohl national als auch international in IS-Kreisen gut vernetzte Angeklagte im Falle einer Flucht ins Ausland oder einem Untertauchen in Deutschland wahrscheinlich mit vielfältiger Unterstützung durch Gleichgesinnte rechnen kann. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat, auf die Bezug genommen wird, darauf hin, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Solidaritätsschreiben in der Haft erreicht hat, zu deren Absendern auch Personen gehören, die in der Vergangenheit für das IS-Schleusernetzwerk tätig waren.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde-begründung dringt nicht durch. Da die Angeklagte wahrscheinlich über ein Unterstützernetzwerk verfügt, das ihr bei einer Flucht ins Ausland unter Umgehung von regulären Grenzkontrollen behilflich sein könnte, genügen von der Verteidigung der Angeklagten vorgeschlagene Auflagen wie die Abgabe von Ausweisdokumenten und eine Meldeauflage nicht, um der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen.
6. Die Untersuchungshaft ist angesichts der verhängten Strafe und der bisherigen Haftdauer auch unter Berücksichtigung der mit der Untersuchungshaft für die Angeklagte einhergehenden Belastungen weiterhin verhältnismäßig (§ 120 StPO).
Schäfer Hohoff Kreicker
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