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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – StB 10/19

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Beschwerde des Betroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2017 verworfen.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 hat der Betroffene dazu eine "Gegendarstellung" abgegeben und - weiterhin - ausführen lassen, dass eine Durchsuchungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen.

Randnummer 3

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Betroffenen, das sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung des Senats (vgl. zu Sinn und Zweck des Gegenvorstellungsverfahrens im Übrigen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - StB 2/05, juris).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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