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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2021 – RiZ (B) 2/21

Spruchkörper
Dienstgericht des Bundes

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners vom 4. Oktober 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 83 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragsgegners war schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil seine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss worauf der Antragsgegner bereits vom Vorsitzenden des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausdrücklich hingewiesen worden war - nicht statthaft war.

Randnummer 2

Die Personalakten des Antragsgegners sind vom Dienstgericht des Bundes nicht angefordert worden und haben hier auch nicht vorgelegen. Soweit der Senatsbeschluss vom 13. September 2021 dem Antragsgegner mit einer Kurzmitteilung "in der Anwaltssache" übersandt worden sein sollte, läge ein bedauerliches Versehen vor, das allerdings mit der Entscheidung selbst - die zutreffend "in dem Prüfungsverfahren" ergangen ist - in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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