Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.10.2019 – RiZ 2/16
- Spruchkörper
- Dienstgericht des Bundes
Tenor
1. Der Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 11 in der sechstletzten Zeile der Randnummer 25 dahin geändert, dass das Wort
"Unparteilichkeit" durch "Parteilichkeit"
ersetzt wird.
2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3. Mai 2019 ist unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang berücksichtigt, ist aber zu anderen als den von der Antragstellerin gezogenen rechtlichen Schlüssen gelangt. Dies stellt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Zitierte Vorschriften
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