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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2011 – PatAnwSt (B) 1/11

Spruchkörper
Senat für Patentanwaltssachen

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3. Mai 2011 gegen Richterin am Bundesgerichtshof M. wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Mit seiner Beschwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) vom 2. März 2011 erstrebt der Patentanwalt die Zulassung der Revision.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat der Antragsteller sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats im Wesentlichen deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Zugleich hat er auch Richterin am Bundesgerichtshof M. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass diese vor einigen Jahren den amtlichen Faxanschluss des Bundesgerichtshofs zur privaten Kontaktaufnahme mit GRUR-Mitgliedern missbraucht habe. Auf seine Beschwerde hin, dass dieser Faxanschluss nicht durch private GRUR-Mitteilungen blockiert werden dürfe, sei der BGH mit einer neuen Faxnummer ausgestattet worden. Richterin am Bundesgerichtshof M. sei deshalb "nicht besonders gut" auf seine Person zu sprechen.

Randnummer 3

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das gesamte Ablehnungsgesuch als unbegründet zu verwerfen.

II.

Randnummer 4

Das gegen die Richterin am Bundesgerichtshof M. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Randnummer 5

Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Richterin nicht Mitglied des Patentanwaltssenats und daher an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist.

Zitierte Vorschriften

§ 127 PAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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