Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 7/11
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 2011 zugelassen.
Rechtsanwalt Sch. wird zu dem Verfahren beigeladen.
Streitwert: 50.000 €
Gründe
Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es liegt der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet.
Die Beiladung von Rechtsanwalt Schäfer stützt sich auf § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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