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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.05.2024 – NotZ (Brfg) 2/23

Spruchkörper
Senat für Notarsachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:060524BNOTZ.BRFG.2.23.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 152a Abs. 2 VwGO zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 4. März 2024 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Randnummer 2

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO auch nur vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag kurz begründet werden soll.

Randnummer 3

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Herrmann Klein Pernice

Hahn Bord

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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