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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2000 – NotZ 7/00

Spruchkörper
Senat für Notarsachen

Tenor

Die einstweilige Anordnung des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. November 1999 wird aufrecht erhalten.

Gründe

Die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichts war aufrecht zu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem Antragsteller vorläufig eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des aufgehobenen Amtsgerichtsbezirks B. B. zu gestatten, die nunmehr den Amtsgerichtsbezirken N. und B. S. zugeschlagen worden sind. Auch wenn sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 bereit erklärt hat, Beurkundungen des Antragstellers in

dem gesamten ehemaligen Amtsgerichtsbezirk B. B. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und nicht weiter zu beanstande, ist es im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt, insoweit eine gerichtliche Entscheidung zu treffen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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