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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 18/02

Spruchkörper
Senat für Notarsachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die seit ihrer zweiten Eheschließung im Jahre 1989 den Familiennamen W.-K. führt, unter diesem Namen im Jahre 1996 zur Notarin bestellt wurde und diesen Namen auch im Rahmen ihrer Urkundstätigkeit unter Verwendung eines entsprechenden Notarsiegels gebraucht, benutzt andererseits in ihrem geschäftlichen Briefkopf - im Rahmen einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät - den Namen J. W. mit dem Hinweis auf ihr Amt als Notarin ("J. W. Notarin; Fachanwältin für Familienrecht"). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 angewiesen, im Geschäftsverkehr ausschließlich Briefbögen zu verwenden, die ihren vollständigen gesetzlichen Namen enthalten. Gegen diese Verfügung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat geltend gemacht, sie sei seit dem Jahre 1975 (ihrer ersten Eheschließung) in B. als Juristin unter dem Namen J. W. tätig, habe unter diesem Namen Beiträge in Fachzeitschriften usw. veröffentlicht, sei Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer B. , ehrenamtliche Richterin am Anwaltsgericht B. und Vorsitzende des Landesverbandes B. des Deutschen Juristinnenbundes. Sie habe auch nach ihrer zweiten Eheschließung den ihr "aufgezwungenen" Doppelnamen in keiner Weise nach außen erkennbar geführt. Die vom Antragsgegner angeführte Gefahr von Verwechslungen und Irrtümern bestehe nicht. Das Kammergericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, denn der von der Antragstellerin angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig.

Das Kammergericht hat mit ausführlicher - zutreffender, hiermit in Bezug genommener - Begründung dargelegt, daß die Verwendung eines anderen als des gesetzlichen Namens mit den allgemeinen Amtspflichten eines Notars nicht zu vereinbaren ist. Die Antragstellerin stellt dies in ihrer Beschwerdebegründung, was die Namensführung bei der amtlichen Tätigkeit des Notars angeht, (vgl. OLG Köln FamRZ 1988, 680; BVerfG NJW 1988, 1577 f), selbst nicht in Frage; sie meint jedoch, diese Verpflichtung gelte nicht, wenn sie "ansonsten" den zweiten Teil ihres Doppelnamens zur Vereinfachung weglasse. Hierbei übersieht die Antragstellerin, daß die Art und Weise, wie der Notar in seinen geschäftlichen Briefbögen nach außen auftritt - sei es für sich als Notar, sei es in beruflicher Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten - ebenfalls zur Amtsführung der Notarinnen und Notare gehört. Das ist nicht entscheidend anders als bei der - allerdings wesentlich formalisierter geregelten - Anbringung eines Namensschilds (vgl. § 3 Abs. 2 DONot). Daß die Verwendung eines anderen oder nur eines Teils des richtigen Namens des Notars im geschäftlichen Schriftverkehr jedenfalls die Möglichkeit von Verwechslungen und Irrtümern birgt, läßt sich nicht in Abrede stellen. Darauf, ob es - was die Beschwerde bestreitet - in der Vergangenheit derartiges gegeben hat, kommt es nicht an.

Rinne Streck Galke Doyé Bauer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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