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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.12.2001 – NotZ 14/01

Spruchkörper
Senat für Notarsachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B. zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B. bestellt.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben.

Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, daß zahlreiche Gläubiger gegen den Antragsteller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil und überwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt werden konnten, und daß eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.

II.

Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbeständigkeit der Amtsenthebung ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung seiner bisherigen Anträge entfallen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ 10/98).

Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklärung, daß sich die Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).

Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).

Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz

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