Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2009 – LwZR 4/09
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 je 4%, der Beklagte zu 3 trägt 92% (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 € im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 und 115.000 € im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht zulässig, weil nicht dargelegt worden ist, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten zu 1 und 2 haften nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur für die in dem Zeitraum vom 22. September 2006 bis zum 20. Oktober 2006 eingetretenen Schäden. Dass diese den Betrag von 20.000 € überschreiten, liegt fern und ist von ihnen auch nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden. Der Senat schätzt die Beschwer auf 10.000 €.
Die Beschwerde des Beklagten zu 3 ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 ZPO).
Krüger Lemke Czub Vorinstanzen:
AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 -
Zitierte Vorschriften
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