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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 – KZR 83/07

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die gegen die Klägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 (BGHZ 176, 1 – Soda-Club II) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die Klägerinnen zu 1 und 2 das der Klägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht. Tolksdorf Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.05.2006 – 1 HKO 21826/04

OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 – U (K) 3622/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

KZR 83/07

vom

18. Februar 2011

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 3. März 2009 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auf der Seite 3 nach dem letzten Absatz um folgende Kostenentscheidung ergänzt:

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem für alle Beteiligten offenkundigen Versehen kein Zweifel bestehen kann, ist der Beschluss zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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