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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – KZR 42/05

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 10.000 €

Gründe

Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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