Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – KZR 33/16
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.400.000,- €.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 1.400.000 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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