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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2014 – KVZ 85/13

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundeskartellamt tragen ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen jeweils selbst.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/DE R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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