Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.09.2016 – KVZ 53/15
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat der Senat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Betroffene geltend, die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen in vollem Umfang geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis genommen und unter Randnummer 5 behandelt. Dort ist ausgeführt, dass die Betroffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entscheidungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der einschlägigen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hierzu angeführten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798). Der Umstand, dass die Betroffene der Auffassung ist, eine Anwendung dieser Rechtsprechung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, füllt unter diesen Voraussetzungen keinen Zulassungsgrund aus.
Zitierte Vorschriften
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