Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2005 – KVZ 30/04
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festg esetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlandesgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach § 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in KVZ 30/04 entschieden?“