Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.06.2014 – KVZ 28/14
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Der Betroffene hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Landeskartellbehörde zu tragen. Das Bundeskartellamt trägt seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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