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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 – KVZ 26/15

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Prozesskostenhilfeanträge vom 12. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 werden zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers sind unzulässig, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt erhoben (§§ 76 Abs. 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GWB), noch Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB) oder Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind.

Randnummer 2

Mangels Erfolgsaussicht in der Sache sind auch die Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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