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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – KVZ 22/07

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Auferlegung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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