Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – KVR 49/12
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenstandslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Nach der Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in KVR 49/12 entschieden?“