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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – KVR 49/12

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenstandslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Nach der Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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