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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 – KVR 29/14

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Die Beteiligte und die Beigeladenen tragen ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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