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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.05.2004 – IXa ZB 83/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 18.000 € (ausgehend von 1/3 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem aus den Eingaben des Schuldners hervorgehenden angestrebten Verkehrswert, vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03).

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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