Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.05.2004 – IXa ZB 83/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 18.000 € (ausgehend von 1/3 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem aus den Eingaben des Schuldners hervorgehenden angestrebten Verkehrswert, vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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