Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 80/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.
Zitierte Vorschriften
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