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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 79/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 16. April 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.500 €.

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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