Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 74/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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