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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.03.2003 – IXa ZB 63/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in BGHZ). Der Senat hat in diesem Beschluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde

durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden. Für den originären Einzelrichter eines Senats am Oberlandesgericht kann nichts anderes gelten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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