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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IXa ZB 55/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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