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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.08.2004 – IXa ZB 31/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 957,37 € festgesetzt.

Gründe

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt jedoch auf das Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200).

Für die erneute Entscheidung des Landgerichts wird zur Auslegung von § 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) betreffend die Anpassung der Degressionsstaffel und vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, z.V.b.) betreffend die regelmäßige Steigerung der hiernach errechneten Grundbeträge um den Faktor 1,5 hingewiesen.

Der Rechtsbeschwerdewert deckt sich mit dem zutreffend festgesetzten Wert der Erstbeschwerde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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