Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IXa ZB 309/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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