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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 28/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 € festgesetzt worden sind.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr entstanden ist (GKG KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (GKG KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt, daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht gegenüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens abrechnen werde.

Kreft Raebel von Lienen

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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