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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 236/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulassen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574, 544 Abs. 1 ZPO).

Fischer Raebel v. Lienen

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