Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 236/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulassen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574, 544 Abs. 1 ZPO).
Fischer Raebel v. Lienen
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IXa ZB 236/04 entschieden?“