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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.04.2003 – IXa ZB 118/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.

Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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