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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 105/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstellung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. August 2004 gibt zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland angesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehenen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme Dr. S. ) und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertragswertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen (Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - Rechtsmittelzielen war der Beschwerdewert in der festgesetzten Höhe zu schätzen. Fischer Boetticher v. Lienen

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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