Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 105/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 15. März 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 20.000 €.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. April 2004 ist unstatthaft. Durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - gemeint ist anstelle des in der Eingabe genannten Beschlusses vom 23. März 2004, den die Akten nicht enthalten, nach der gegebenen Begründung anscheinend der Beschluß vom 15. März 2004 - ist über eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin entschieden worden. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung soll die Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung durch das erkennende Gericht ermöglichen. Bleibt die Gegenvorstellung ohne Erfolg, so findet dagegen ein Rechtsmittel nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Zwickau vom 26. September 2003 gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall in dem Ursprungsbeschluß oder - soweit möglich - auf eine Gegenvorstellung im nachhinein zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auf ein Drittel der von der Rechtsbeschwerdeführerin mindestens angestrebten Ermäßigung der Verkehrswertfestsetzung um 60.000 € (vgl. BGH, Beschl. v. 12 . Dezember 2003 - IXa ZB 251/03, n.v.). Der Angriff gegen die Qualifikation des Sachverständigen führt hier zu keiner Werterhöhung.
Raebel Athing v. Lienen
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