Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.01.2013 – IX ZR 96/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 20.893,27 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt und einen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht, ohne dass die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzeigt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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