Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 95/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derjenigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung war. Die Kreditkündigung war im Endergebnis auch nach dem Maßstab der Nr. 7.1 der Darlehensbedingungen gerechtfertigt.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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